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Betreuungsrecht

Im Bereich der gesetzlichen Betreuung gibt es viele Bereiche, bei welchen die Hilfe eines erfahrenen Anwalts nützlich sein kann. Exemplarisch sind hier zu nennen:

  • Anwaltliche Vertretung des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung seiner Rechte.
  • Rechtssichere Abfassung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügung, da nur so sichergestellt werden kann, dass im Fall der Fälle der Wille des Betroffenen zum Tragen kommt.
  • Im Falle einer bereits vorhandenen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung kann geprüft werden, ob diese dem Willen desjenigen gerecht wird oder ob diese Verfügung dem Willen des Betroffenen auch vor dem Hintergrund geänderter Lebenssituationen noch gerecht wird.

Die rechtliche Betreuung in der aktuellen Form basiert auf den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Vormundschaft im Sinne der älteren Regelungen gibt es seit dem Jahr 1992 nicht mehr. Letztendlich versteht der Gesetzgeber die Einrichtung einer Betreuung nunmehr als das, was sie auch tatsächlich ist: einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Bürgers. Deswegen soll ein solcher Eingriff durch Gesetz und Gericht nur stattfinden, wenn er unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus sollen die Rechte des betroffenen Bürgers möglichst unbeschnitten bleiben.

Bei allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahre 2011 genau 1.319.361 Betreuungen geführt. D.h. genauso viele Menschen waren im Jahre 2011 mit der Frage konfrontiert, ob sie höchstpersönlich Rechte an Dritte abgeben müssen oder nicht. Allein diese Zahlen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass man selbst oder wenigstens ein Angehöriger mit einer derartigen Problematik konfrontiert werden könnte.

Im Fall der Fälle ist es sinnvoll, sich gerade in diesem Rechtsbereich fachkundigen Rat einzuholen.

Betreuungsverfügung

Bei einer sogenannten Betreuungsverfügung hat der Betroffene die Möglichkeit, in Zeiten in denen er noch dazu in der Lage ist, Bestimmungen für Zeiten zu treffen, in denen er dies nicht mehr kann. Hintergrund ist der § 1897 IV BGB; danach hat das Betreuungsgericht die Wünsche des zu Betreuenden zu befolgen.

Hier besteht also die Möglichkeit, für den Fall der Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung durch das zuständige Amtsgericht eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen oder weitere Wünsche für den konkreten Fall als Anweisung für das Gericht zu dokumentieren.

Mit einer solchen Betreuungsverfügung kann der Wunsch des Betroffenen weiter wirken, obgleich er selbst zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen zu äußern. Letztendlich ist es eine Art der Vorsorge. In der Betreuungsverfügung selbst empfiehlt es sich, möglichst klar und deutlich zu beschreiben, wie sich der konkrete Willen darstellt. Exemplarisch kann hier genannt werden:

  • Welche Person soll mein Betreuer werden?
  • Welche konkrete Aufgabe soll der Betreuer übernehmen?
  • Wie soll der Betreuer mit meiner Habe verfahren?
  • Welche Ärzte sollen mich in Zukunft behandeln?
  • Kommt ein Alten- oder Pflegeheim für mich in Frage, wenn ja, welches?
  • In welchen Situationen wünsche ich Hilfe eines Rechtsanwaltes oder Verfahrenspflegers?

(Diese Liste kann nicht als abschließend verstanden werden.)

 
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