LSM Rechtsanwalt Markus Lausmann
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Markus Lausmann
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unsere Tätigkeitsfelder für Sie:
Vertretung von Opfern und Zeugen
Ein Verfahren beginnt, wenn ein Anfangsverdacht gegen einen Bürger besteht. In der Regel wird er dann von den Ermittlungsbehörden zu einem Gespräch vorgeladen. Dieses nennt man Vernehmung. Grundsätzlich besteht die Chance, den bestehenden Verdacht auszuräumen. Im Normalfall muss hier bedacht werden, dass ein ungeschulter Bürger hier auf einen Vernehmungsbeamten trifft, der für solche Situationen ausgebildet ist. Dieser Vernehmungsbeamte ist in den seltensten Fällen der Freund des betroffenen Bürgers. Aus diesem Grund macht es Sinn, wenn es überhaupt notwendig ist, weil grundsätzlich jeder das Recht hat, sich in jedem Stadium des Verfahrens schweigend zu verteidigen, schon an dieser Stelle einen Anwalt zu beauftragen. Auch die Frage, ob das Schweigerecht in Anspruch genommen wird, ist eine taktische Frage, welche zu einem früheren Zeitpunkt mit einem erfahrenen Verteidiger thematisiert werden sollte.
Im Allgemeinen kommt ein Bürger mit dem Strafrecht, der Staatsanwaltschaft und der Polizei wenig in Berührung. Wird ein Ermittlungsverfahren gegen ihn aber doch eingeleitet, ist dieser Kontakt unumgänglich. Durch dieses Verfahren sollen systembedingt Beweise gefunden werden, die die Begehung einer konkreten Tat nachweisen können. Hierbei handelt es sich für den Einzelnen, gegen den sich dieses Ermittlungsverfahren richtet, schon um einen nicht ungefährlichen Moment. Denn reichen die Beweise aus, wird im Normalfall durch die Staatsanwaltschaft Anklage zum zuständigen Strafgericht erhoben. Hierbei handelt es sich aber auch um einen Zeitpunkt, wo ein erfahrener Strafverteidiger viel für Sie tun kann. Zum Beispiel kann er darauf hinwirken, dass das Verfahren durch Einstellung beendet wird. Dies ist allgemein dann der Fall, wenn kein hinreichender Tatverdacht nachgewiesen werden kann.
Im gesamten europäischen Raum, also auch in Deutschland, hat jeder, der mit großen wie kleinen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert wird, das Recht, sich eines Strafverteidigers zu jedem Zeitpunkt zu bedienen. Bei besonders gravierenden Fällen ist die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes sogar von der Strafprozessordnung in Deutschland vorgeschrieben. Auch hier kann nur der Rat gegeben werden, sollten Sie sich in einer solchen Lage befinden, dann schalten Sie den Strafverteidiger Ihres Vertrauens möglichst früh, aber niemals zu spät ein. Viele Verteidigungen leiden gerade darunter, dass frühe Fehler, wenn überhaupt noch möglich, mit einem viel höheren Aufwand ausgeglichen werden müssen.
Im Ermittlungsverfahren wie auch im Verfahren nach der Erhebung der Anklage durch den Staatsanwalt ist eines der wesentlichen Rechte des Rechtsanwaltes, das der Einsicht in die Ermittlungsakten. Dieses steht nur ihm als sogenanntem Organ der Rechtspflege zu. Diese Einsichtnahme in die Akte stellt den einzigen sinnvollen Weg dar, festzustellen, was die Ermittlungsbehörden Ihnen konkret vorwerfen und worauf diese Vorwürfe beruhen. Nach dieser Einsichtnahme kann dann am besten die weitere Taktik der Verteidigung festgelegt werden.
Sollte die Taktik der Verteidigung nicht in einem weiteren Schweigen bestehen, was gerade bei komplexen Vorwürfen sinnvoll sein kann, ist es aber oft zielführend, eine sogenannte Schutzschrift bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht einzureichen. Auf diesem Wege können schon frühzeitig entlastende Elemente vorgetragen werden und z.B. auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden. Die Aufgabe hier den richtigen Weg für Sie zu finden, obliegt Ihrem Verteidiger.
Eine der unangenehmsten Erfahrungen, der Sie sich ausgesetzt sehen können, ist eine Durchsuchungsmaßnahme durch die ermittelnde Behörde z.B. in Ihrem privaten Umfeld. Zwar kennen die meisten das grundsätzliche Prozedere aus einschlägigen TV-Sendungen, jedoch ist es etwas gänzlich anderes, wenn Sie selbst betroffen sind. Sollte es Ihnen passieren, so erscheint es sinnvoll, auch hier frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren, damit dieser nach Möglichkeit schon zu diesem Zeitpunkt Ihnen unterstützend zur Seite stehen kann.
Im Gegensatz zur eigentlichen Haft zur Strafverbüßung dient die sogenannte Untersuchungshaft einem gänzlich anderen Zweck. Ihre Aufgabe sieht der Gesetzgeber allein darin, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Prozesses abzusichern. Gründe für eine Untersuchungshaft sind z.B. die sogenannte Verdunkelungsgefahr oder auch die Fluchtgefahr. Aber auch hier gibt es rechtliche Werkzeuge mit denen ein erfahrener Strafverteidiger Ihnen helfen kann. Insbesonders zu nennen sind hier der Antrag auf eine Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung, also eine Vorführung vor dem Richter, oder die rein schriftliche Haftbeschwerde.
Sollte die Staatsanwaltschaft als ermittelnde Behörde zu der Ansicht gelangt sein, dass die Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass bei Ihnen ein Schuldspruch zu erwarten ist, erhebt sie Anklage gegen Sie. Das tut die Staatsanwaltschaft, indem der zuständige Staatsanwalt einer Anklageschrift fertigt und diese bei Gericht einreicht. Der zuständige Richter wird dann im sogenannten Zwischenverfahren entscheiden, ob er die Anklage zulässt. Tut er dies, befinden Sie sich im Hauptverfahren. Auch jetzt heißt es, schnell zu handeln. Es muss nämlich geprüft werden, ob die Anklageschrift auf den richtigen Beweismitteln fußt, ob z.B. richtige Beweismittel falsch gewertet wurden oder ob wichtige Beweismittel gänzlich fehlen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass hier ein erfahrener Strafverteidiger hinzugezogen werden muss. Nur er hat die Erfahrung und die Ausbildung, um die richtigen Schritte zur rechten Zeit einzuleiten.
Einfache Fälle werden von der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht häufig im Strafbefehlsverfahren beendet. Dieses Verfahren stellt ein vereinfachtes Verfahren dar, um die Behörden zu entlasten. Aber Vorsicht! Sollte Ihnen ein solcher Strafbefehl zugehen, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, zu reagieren. Nichthandeln ist mit Einverständnis gleichzusetzen und kann später kaum noch korrigiert werden. Von daher ist es auch hier sinnvoll, soweit Sie nicht mit dem Strafbefehl einverstanden sein sollten, umgehend einen Anwalt einzuschalten.
In vielen Fällen ist es möglich ein Verfahren frühzeitig zu einem Ende zu führen, ohne dass es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommen muss. Dies ist z.B. denkbar, wenn von einer geringen Schuld ausgegangen werden kann und keine erheblichen, vor allen Dingen keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Diese Beendigung des Verfahrens erfolgt in Form einer sogenannten Einstellung. Möglichkeiten hierzu sieht die Strafprozessordnung mehrfach vor. Sollte diese Option nach einer entsprechenden rechtlichen Würdigung bestehen, wird Ihr Strafverteidiger versuchen, in Ihrem Sinne auf eine solche Einstellung hinzuwirken.
Wenn man denn schon zum Gericht musste, ist der Freispruch der Fall vom "Glück im Unglück“. Freispruch ist ein Begriff, den jeder umgangssprachlich kennt und der eigentlich keiner weiteren Erklärung bedarf. Im Ergebnis ist es für einen Mandanten die beste Variante der Verfahrensbeendigung. Erfahrungsgemäß ist ein Freispruch jedoch das Ergebnis nach einem längeren Kampf. Häufig wurde dieser für Sie durch Ihren Verteidiger ausgefochten. Aus diesem Grunde kann hier an dieser Stelle auch nur dringend angeraten werden, rechtzeitig Kontakt zu einem erfahrenen Verteidiger aufzunehmen.
Jedes Urteil und jede weitere Entscheidung durch einen Richter ist im Allgemeinen anfechtbar. Diese Anfechtung erfolgt durch ein Rechtsmittel. Wichtig ist hier für Sie, dass eine solche Anfechtung nach einer Entscheidung durch einen Richter immer nur in einer bestimmten Frist möglich ist. Bei Berufung und Revision beträgt diese Frist sogar nur eine Woche nach der Verkündung des Urteils. Da Sie bei der Verkündung des Urteils in 99% aller Fälle selbst anwesend sind, müssen Sie beachten, dass diese Frist sofort beginnt zu laufen. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verteidiger beauftragt haben, verbleibt wenig Zeit. Sie sollte hier möglichst schnell handeln und den Verteidiger Ihres Vertrauens aufsuchen, damit er Sie bei dem Rechtsmittel möglichst kurzfristig unterstützen kann.
Viele Urteile von Strafgerichten enden mit einer sogenannten Bewährung. Das heißt die Strafe wird ausgesetzt. Während der Bewährungszeit wird überwacht, ob Sie sich gesetzeskonform verhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Situation eintreten, dass seitens der Staatsanwaltschaft ein Widerruf der Bewährung beantragt wird. Dies hätte zur Folge, dass die Strafe angetreten werden muss. Im Allgemeinen besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung vor dem zuständigen Richter darzulegen, warum in Ihrem konkreten Fall ein Widerruf nicht notwendig ist. Auch hier macht es Sinn, sich in ein solches Verfahren nicht ohne einen erfahrenen Rechtsvertreter zu begeben. Handeln Sie hier schnell. Auch hier ist spätes Handeln der Sache nicht förderlich.
Jugendstrafrecht ist ein besonderer Bereich des Strafrechts. Wenn Sie zwischen 14 und 18 Jahre alt sind, gelten Sie als Jugendlicher. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gelten Sie als Heranwachsender. Beide Gruppen haben gemeinsam, dass Sie dem Jugendstrafrecht unterliegen. Hier muss gesondert nachgeschaut werden, ob möglicherweise sogenannte Reifeverzögerungen vorliegen. Das Wesen des Jugendstrafrechts liegt nicht so sehr darin, den möglichen Täter zu bestrafen, sondern ihn zu erziehen.
Seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit, mögliche Schadenersatzansprüche z.B. aus einer Körperverletzung, schon im Strafverfahren geltend zu machen. Dies nennt man Adhäsionsverfahren. Es handelt sich hierbei um den schnelleren Weg, um zu einer Entschädigung durch eine Geldzahlung zu gelangen. Lassen Sie sich hier umfassend beraten.
Sind Sie Geschädigter einer Straftat, z.B. einer Körperverletzung, so sieht das Gesetz in einigen Fällen vor, dass Sie sich in Form einer Nebenklage der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen können. Dies stellt eine echte Ausnahme vom Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft dar. Das Nebenklageverfahren dient der Verbesserung der Rechte des Geschädigten im Strafverfahren. Daneben gibt es dem Geschädigten die Gelegenheit, dem Straftäter nicht nur als Opfer gegenüber zu treten. Letzteres hilft aber häufig bei der psychologischen Bewältigung der Straftat. Sollte eine Nebenklage für Sie gedanklich eine Option darstellen, scheuen Sie sich nicht durch den Strafverteidiger Ihrer Wahl einmal darüber beraten zu lassen, wie hier am Besten vorzugehen ist.
In bestimmten Fällen, z.B. wenn Sie selber sich dadurch einer Verfolgung einer Straftat aussetzen würden, sieht das Gesetz vor, dass Sie sich bei einer Vernehmung in einem strafrechtlichen Verfahren eines Anwalts bedienen können. Dieser Anwalt heißt verfahrenstechnisch dann Zeugenbeistand.
Hierbei handelt es sich um Verfahren, bei denen es in der Regel zu einem Freispruch kommen könnte, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht verurteilt werden kann, da er z.B. schuldunfähig ist. Besonders in diesen Verfahren stehen wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auch in diesem Bereich zur Seite.
Gerade die Führung derartiger Verfahren bedürfen Einfühlungsvermögen, das Erkennen der Erkrankung und eine hohe Flexibilität in der Situation. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich bestehen enge Kontakte zu namhaften Sachverständigen, Gutachtern und wissenschaftlichen Institutionen. Gerade diese Fälle bedürfen der engen Begleitung durch einen erfahrenen Strafverteidiger.